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Der Verein führt den Namen "DEUTSCH – LITAUISCHES FORUM " Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg in Berlin eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz eV. Der Sitz des Vereins ist Berlin. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung.
Der Zweck des Vereins soll insbesondere verwirklicht werden durch
Das Forum darf zivilrechtliche Rechte und Pflichten nur eingehen oder nutzen, soweit sie nicht im Widerspruch zum Gesetz oder dem in dieser Satzung festgelegtem Vereinszweck stehen.
Die Mittel des Vereins dürfen nur nach der satzungsmäßigen Bestimmung des Vereins verwendet werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt sein Vermögen an den Verein Litauische Volksgemeinschaft in der
Bundesrepublik e.V., Lorscher Straße 1, 88623 Lampertheim, welcher es
unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden
hat.
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben setzt der Verein DEUTSCH – LITAUISCHES
FORUM seine ideellen, personellen und materiellen Möglichkeiten ein.
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie im Rechtsverkehr anerkannte Vereinigungen werden, die die Vereinszwecke aktiv und nachhaltig unterstützen.
Mitglieder können insbesondere litauische und deutsche Politiker, Abgeordnete, Staats- und Kommunalbeamte sowie Vertreter des diplomatischen Korps, litauische und deutsche Unternehmer, Vertreter von Geschäftsstrukturen und Organisationen beider Länder, Vertreter der litauischen und deutschen akademischen und kulturellen Institutionen, der gemeinnützigen Organisationen, der Medien und der litauischen und deutschen Gemeinden in beiden Ländern, die die Satzung des Forums anerkennen und einen Antrag auf Mitgliedschaft gestellt haben, sein.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der mit dreimonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres schriftlich zu erklären ist.
Ein Ausschluss von einzelnen Mitgliedern ist in folgenden Fällen möglich:
Der Ausschluss bedarf eines einstimmigen Beschlusses des Vorstands. Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören.
Die Mitglieder leisten Beiträge. Die Höhe der Mitgliederbeiträge richtet sich nach der Beitragsordnung, die vom Vorstand erstellt und durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten. Er ist jeweils am 1. Januar eines Kalenderjahres fällig. Im Gründungsjahr ist der Beitrag nach Eintragung des Vereins in das zuständige Vereinsregister am 1. Tag des darauf folgenden Monats fällig. Mitglieder, die im Laufe des Geschäftsjahres beitreten, leisten den vollen Jahresbeitrag.
Der Vorstand kann im Einzelfall Mitgliedsbeiträge durch Mehrheitsbeschluss stunden oder erlassen.
Förderer des Vereins sind natürliche oder juristische Personen, die - ohne Mitglied zu sein - den Verein durch Leistungen in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen oder durch eine einmalige Leistung unterstützen.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Kuratorium.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er besteht aus 7 Mitgliedern, von denen einer als Vorsitzender und einer als dessen Stellvertreter gewählt wird. Das Amt des Vorstandes endet erst mit der Neuwahl.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Kuratorium zugewiesen sind.
Die Einberufung der Sitzung des Vorstandes erfolgt, sooft eine Notwendigkeit gegeben ist. Der Vorstand ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen einzuberufen; in begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verkürzt werden.
Der Vorstand gibt dem Verein eine Geschäftsordnung, die auch die Organisation und Gestaltung von Veranstaltungen regeln kann.
Der Verein wird durch den Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter vertreten. Beide sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB für Verwaltungsaufgaben, wie die Eintreibung von Mitgliedsbeiträgen, Organisation von Mitgliederversammlungen, Erstellung von Informationsbriefen etc. bestellen
Es wird ein Kuratorium gebildet.
Das Kuratorium ist wichtiges Gremium für die Außenrepräsentanz des
Vereins und für die Verbindung zu wichtigen Partnern des öffentlichen
Lebens.
Das Kuratorium wird auf die Dauer von vier Jahren durch den Vorstand
bestellt. Der Vorstand bestellt auch den Vorsitzenden und den
stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums.
Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Kuratoriums benennen
ihrerseits im Einvernehmen mit dem Vorstandsvorsitzenden die weiteren
Mitglieder des Kuratoriums, die ebenfalls für vier Jahre berufen werden
und die die in der Satzung vorgesehenen Tätigkeitsfelder repräsentieren
sollen.
Alle Kuratoriumsmitglieder bleiben bis zur Bestellung neuer
Kuratoriums¬mitglieder im Amt.
Die Einladungen zu den Sitzungen des Kuratoriums erfolgen durch dessen
Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter.
Kuratorium und Vorstand informieren sich wechselseitig in geeigneter Form
über ihre Arbeit. Der Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter des
jeweiligen Gremiums (Vorstand bzw. Kuratorium) kann an den Sitzungen des
jeweils anderen Gremiums jederzeit teilnehmen.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Sie soll jährlich mindestens einmal, tunlichst im dritten Viertel des Geschäftsjahres, stattfinden.
Jedes anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so hat der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, welche dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung oder das Gesetz nicht anderes bestimmt. Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig. Bei der Berechnung der Mehrheit werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt; sie gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen eines Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann jedes Vorstandsmitglied von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn die Geschäfte es erfordern. Sie müssen einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt. In Eilfällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden.
Der Vorstand hat im ersten Viertel des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen.
Der Jahresabschluss ist von einem Sachverständigen, der auch zur Prüfung von Jahresabschlüssen von Unternehmen berechtigt ist, bis Ende der ersten Hälfte des neuen Geschäftsjahres zu prüfen.
Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 27 Abs. 2 und 3, 28, 32 und
33 BGB.
www.dlf-online.de/de/ziel/satzung
07.02.2012, 10:02